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   LSG Bayern, 13.09.2005 - L 6 R 76/03   

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https://dejure.org/2005,27842
LSG Bayern, 13.09.2005 - L 6 R 76/03 (https://dejure.org/2005,27842)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13.09.2005 - L 6 R 76/03 (https://dejure.org/2005,27842)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13. September 2005 - L 6 R 76/03 (https://dejure.org/2005,27842)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit; Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens eines Arbeitnehmers; Anerkennung von Berufsunfähigkeit auf Grund eines psychogenen Versagenssyndroms; Beurteilung der sozialen Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit anhand des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Auszug aus LSG Bayern, 13.09.2005 - L 6 R 76/03
    Dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 a.F. SGB VI, dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).
  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 13.09.2005 - L 6 R 76/03
    Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil die Klägerin die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).
  • BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84

    Aufgliederung des Ausbildungsberufs Baufacharbeiter - Baufacharbeiter -

    Auszug aus LSG Bayern, 13.09.2005 - L 6 R 76/03
    Obwohl die Klägerin ihren maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist sie dennoch nicht berufsunfähig, denn für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, vielmehr sind Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138).
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